(1) Das Schiedspanel übermittelt seine Entscheidung mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen in der Regel spätestens drei Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als fünf Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel stützt seine Entscheidung auf die Schriftsätze und Mitteilungen der Vertragsparteien und auf die nach Artikel 186 erhaltenen Informationen. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(2) In der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen erwähnt.
(3) Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
(4) Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Teils unvereinbar ist, so trägt sie dafür die Beweislast. Behauptet eine Vertragspartei, dass eine Maßnahme unter eine Ausnahmeregelung dieses Teils fällt, so trägt sie die Beweislast dafür, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
(5) In dringenden Fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche Waren geht, unternimmt das Schiedspanel alle Anstrengungen, um den Vertragsparteien seine Entscheidung innerhalb von 75 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels zu übermitteln. Auf keinen Fall übermittelt es sie später als vier Monate nach diesem Tag. Das Schiedspanel kann vorab entscheiden, ob ein Fall dringend ist.
(6) Alle Beschlüsse des Schiedspanels, einschließlich der Annahme der Entscheidung und der Vorabentscheidung, ergehen mit Stimmenmehrheit.
(7) Bis zur Übermittlung der Entscheidung an die Vertragsparteien und den Assoziationsausschuss kann die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit zurücknehmen. Ihr Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde in derselben Frage einzulegen, bleibt von einer solchen Rücknahme unberührt.
(8) Das Schiedspanel kann seine Arbeit auf Ersuchen der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin jederzeit für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten aussetzen. Im Falle einer solchen Aussetzung verlängern sich die Fristen der Absätze 1 und 5 um den Zeitraum, in dem die Arbeit ausgesetzt war. Ist die Arbeit des Panels für mehr als 12 Monate ausgesetzt gewesen, so erlischt die Befugnis zur Einsetzung des Panels unbeschadet des Rechts der Beschwerdeführerin, zu einem späteren Zeitpunkt um Einsetzung eines neuen Schiedspanels in derselben Frage zu ersuchen.
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