(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, und von denen ein Drittel nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen dürfen und als Vorsitzende von Schiedspanels angegeben werden. Der Assoziationsausschuss gewährleistet, dass die Liste jederzeit 15 Personen enthält. Diese Personen verfügen über Fachwissen und Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder sonstigen mit diesem Teil zusammenhängenden Fragen oder hinsichtlich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft; sie dürfen keiner Vertragspartei oder Organisation nahe stehen und keine Weisungen einer Vertragspartei oder Organisation entgegennehmen und müssen den Verhaltenskodex in Anhang XVI beachten. Die Liste kann alle drei Jahre geändert werden.
(3) Die drei Schiedsrichter werden innerhalb von drei Tagen nach dem Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vom Vorsitzenden des Assoziationsausschusses unter den Personen auf der in Absatz 2 genannten Liste durch das Los bestimmt, der erste unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Personen, der zweite unter den dem Assoziationsausschuss von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Personen und der Vorsitzende unter den nach Absatz 2 für diesen Zweck angegebenen Personen.
(4) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem die drei Schiedsrichter durch das Los bestimmt werden.
(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter die Voraussetzungen des Verhaltenskodex nicht erfüllt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie dies vereinbaren, durch einen nach Absatz 6 bestimmten anderen Schiedsrichter.
(6) Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder wird er ersetzt, so wird sein Nachfolger innerhalb von drei Tagen nach dem für seine Auswahl angewandten Verfahren bestimmt. In diesem Fall sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag der Teilnahmeverhinderung, der Amtsniederlegung oder der Ersetzung des Schiedsrichters und dem Tag der Bestimmung seines Nachfolgers gehemmt.
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