(1) Die Vertragsparteien bemühen sich stets, zu einer beide Seiten zufrieden stellenden Beilegung der Streitigkeit zu gelangen.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine bestehende Maßnahme der anderen Vertragspartei eine Verpflichtung aus den in Artikel 182 genannten Bestimmungen verletzt, und ist die Frage innerhalb von 15 Tagen nach Zusammentreten des Assoziationsausschusses nach Artikel 183 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen im Assoziationsausschuss, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht gelöst worden, so kann sie schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(3) Die Beschwerdeführerin benennt in ihrem Ersuchen die bestehende Maßnahme, die nach ihrer Auffassung gegen diesen Teil verstößt, gibt die nach ihrer Auffassung einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens an und notifiziert das Ersuchen der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss.
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