(1) Die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertung ist ein wichtiges Ziel im Hinblick auf die Beseitigung bestehender und die Verhinderung neuer technischer Handelshemmnisse und auf die Gewährleistung des zufrieden stellenden Funktionierens der in Teil IV Titel II vorgesehenen Liberalisierung des Handels.
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollen Anstrengungen in folgenden Bereichen gefördert werden:
a) Zusammenarbeit in Regelungsfragen;
b) Kompatibilität der technischen Vorschriften auf der Grundlage der internationalen und europäischen Normen;
c) technische Hilfe beim Aufbau eines Netzes von Konformitätsbewertungsstellen ohne Diskriminierung.
(3) In der Praxis besteht die Zusammenarbeit in Folgendem:
a) Förderung von Maßnahmen, mit denen das Gefälle zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen Konformitätsbewertung und Normung ausgeglichen werden soll;
b) gegenseitige organisatorische Unterstützung der Vertragsparteien, um den Aufbau regionaler Netze und Stellen zu fördern, und stärkere Koordinierung der Politik zur Förderung eines gemeinsamen Konzepts für die Anwendung internationaler und regionaler Normen und ähnlicher technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
c) Förderung von Maßnahmen, mit denen die Annäherung und die Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien in den vorstehend genannten Bereichen verstärkt werden sollen, einschließlich der Transparenz, der am besten geeigneten Regelungsmethoden und der Förderung von Qualitätsnormen für Produkte und Geschäftspraktiken.
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