(1) Dieser Titel hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach ihrem Recht öffentliche oder private Monopole zu bestimmen oder aufrechtzuerhalten.
(2) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsausschuss dafür, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Waren- oder den Dienstleistungsverkehr zwischen den Vertragsparteien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen, und dass diese Unternehmen den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die Anwendung dieser Regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
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