(1) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche Informationen austauschen, um die wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern.
(2) Zur Erhöhung der Transparenz verpflichten sich die Vertragsparteien, unbeschadet der für sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften und -normen Informationen über die Sanktionen und Abhilfemaßnahmen in den Fällen auszutauschen, die nach Auffassung der betreffenden Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, und auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahmen anzugeben.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei Informationen über staatliche Beihilfen auf Jahresbasis, einschließlich des Gesamtbetrags der Beihilfen und nach Möglichkeit aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Vertragsparteien können um Informationen über Einzelfälle ersuchen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. Die ersuchte Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, nichtvertrauliche Informationen zu übermitteln.
(4) Der Informationsaustausch unterliegt den für die Vertragsparteien geltenden Vertraulichkeitsnormen. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich verboten ist, oder die im Falle ihrer Weitergabe die Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen könnten, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Informationsquelle übermittelt.
(5) Die Wettbewerbsbehörden wahren die Vertraulichkeit der Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde als vertraulich übermittelt werden, und gibt Ersuchen Dritter um Weitergabe dieser Informationen nur statt, wenn die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
(6) Insbesondere können vertrauliche Informationen, sofern das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, unter dem Vorbehalt der Wahrung der Vertraulichkeit den Gerichten dieser Vertragspartei übermittelt werden.
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