(1) Bei der Durchführung ihrer Vollzugsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften gegebenenfalls wichtige Interessen der anderen Vertragspartei. Ist die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei der Auffassung, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so kann sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihre Auffassung zu der Frage mitteilen oder sie um Konsultationen ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung der Maßnahmen nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer letztlich uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit sollte die ersuchte Wettbewerbsbehörde die Auffassung der ersuchenden Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend prüfen.
(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die Interessen ihrer Vertragspartei durch wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen gleich welchen Ursprungs eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigt sind, kann die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen lassen die letztlich uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann unbeschadet ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit nach ihrem Wettbewerbsrecht die für zweckdienlich erachteten und mit ihrem internen Recht vereinbaren Abhilfemaßnahmen treffen.
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