(1) Die Wettbewerbsbehörden notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Vollzugsmaßnahmen, die
a) wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten;
b) Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen im Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten;
c) wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen werden.
(2) Die Notifizierung erfolgt in einer frühen Phase des Verfahrens, sofern dies nicht im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien steht und laufende Untersuchungen nicht beeinträchtigt. Die Stellungnahme der anderen Wettbewerbsbehörde kann bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen müssen so ausführlich sein, dass eine Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.
(4) Die Vertragsparteien sagen zu, sich nach besten Kräften zu bemühen, unter Berücksichtigung der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel zu gewährleisten, dass die Notifizierungen unter den genannten Bedingungen erfolgen.
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