Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Wettbewerbsrecht“ umfasst
a) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
b) im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
c) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
2. „Wettbewerbsbehörde“ ist
a) im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“;
b) im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und die „Comisión Resolutiva“.
3. „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
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