Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 168
a) gewährleisten die Vertragsparteien auch weiterhin eine angemessene und wirksame Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden Übereinkünften ergeben:
i) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs),
ii) Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967),
iii) Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971),
iv) Römisches Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), und
v) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1978 (UPOV 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV 1991);
b) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2007 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:
i) Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979),
ii) Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Genf 1996),
iii) Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996),
iv) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), und
v) Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation von 1971 (Straßburg 1971, geändert 1979);
c) treten die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 2009 folgenden multilateralen Übereinkünften bei und gewährleisten eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen:
i) Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1996),
ii) Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Union von Locarno 1968, geändert 1979),
iii) Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), und
iv) Vertrag über das Markenrecht (Genf 1994);
d) unternehmen die Vertragsparteien alle Anstrengungen, um so bald wie möglich folgende multilaterale Übereinkünfte zu ratifizieren und eine angemessene und wirksame Erfüllung der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten:
i) Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989),
ii) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), und
iii) Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (Wien 1973, geändert 1985).
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