Für die Zwecke dieses Abkommens umfassen die „Rechte an geistigem Eigentum“ das Urheberrecht einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen und Datenbanken und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Patenten, gewerblichen Mustern und Modellen, geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, Marken und Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise sowie den Schutz vertraulicher Informationen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967).
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