(1) In Ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik einer Vertragspartei verursacht oder zu verursachen droht, kann die betreffende Vertragspartei für höchstens ein Jahr die unbedingt notwendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs treffen. Die Anwendung der Schutzmaßnahmen kann durch förmliche Wiedereinführung verlängert werden.
(2) Die Vertragspartei, die die Schutzmaßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
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