(1) Die Vertragsparteien streben an, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien zu liberalisieren.
(2) Dieser Titel gilt für alle laufenden Zahlungen und den gesamten Kapitalverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden