Bietet eine Vertragspartei künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so erklärt sie sich bereit, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
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