(1) Die Vertragsparteien nehmen eine enge Zusammenarbeit auf, mit der unter anderem angestrebt wird,
a) die institutionellen Kapazitäten auszubauen, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten zu unterstützen;
b) die soziale Entwicklung, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und den Schutz der Umwelt zu fördern. Die Vertragsparteien räumen der Achtung der sozialen Grundrechte besondere Priorität ein;
c) Synergieeffekte bei der Produktion zu begünstigen, neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation zu fördern;
d) unter Berücksichtigung der Assoziationsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das Niveau der Maßnahmen der Zusammenarbeit anzuheben und die Zusammenarbeit zu vertiefen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit als Mittel zur Verwirklichung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Ziele und Grundsätze.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise