(1) Eine Vertragspartei kann den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels ändern, sofern sie der anderen Vertragspartei
a) die Änderung notifiziert;
b) als Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum dieser Notifikation eine angemessene Anpassung des diese betreffenden Geltungsbereichs gewährt, damit der Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b wird der anderen Vertragspartei kein Ausgleich gewährt, sofern die von der Vertragspartei vorgenommene Änderung des sie betreffenden Geltungsbereichs dieses Titels Folgendes betrifft:
a) rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen der Anhänge XI und XII oder
b) Beschaffungsstellen, bei denen die staatliche Kontrolle oder der staatliche Einfluss als Ergebnis einer Privatisierung oder Liberalisierung tatsächlich beseitigt worden ist.
(3) Der Assoziationsausschuss ändert gegebenenfalls den betreffenden Anhang durch Beschluss, um der von der betreffenden Vertragspartei notifizierten Änderung Rechnung zu tragen.
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