(1) Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich, elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen, um unter Beachtung des Grundsatzes der Transparenz und des Diskriminierungsverbotes eine effiziente Verbreitung von Informationen über öffentliche Beschaffungen zu ermöglichen, insbesondere über die Ausschreibungen der Beschaffungsstellen.
(2) Zur Erleichterung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten bemühen sich die Vertragsparteien, ein für ihre Beschaffungsstellen zwingend vorgeschriebenes elektronisches Informationssystem einzurichten.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Einsatz elektronischer Mittel für die Übermittlung der Angebote.
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