(1) Beschwerden von Anbietern mit der Behauptung, dass die Bestimmungen dieses Titels in einem Beschaffungsverfahren verletzt worden sind, werden von den Beschaffungsstellen unparteiisch und rasch geprüft.
(2) Die Vertragsparteien richten diskriminierungsfreie, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, nach denen die Anbieter mit der Behauptung Widerspruch einlegen können, dass die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen einer Beschaffung verletzt worden sind, an der sie ein Interesse haben oder hatten.
(3) Die Widersprüche werden von einer unparteiischen und unabhängigen Widerspruchsbehörde geprüft. Handelt es sich bei der Widerspruchsbehörde nicht um ein Gericht, so unterliegt sie der gerichtlichen Überprüfung oder muss über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht.
(4) In den Widerspruchsverfahren ist vorgesehen,
a) dass rasch vorläufige Maßnahmen getroffen werden, um die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels zu beheben und geschäftliche Chancen zu erhalten. Diese Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann jedoch vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden, überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können;
b) dass die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels gegebenenfalls behoben oder anderenfalls für den erlittenen Verlust oder Schaden Ersatz geleistet wird, der auf die Kosten des Angebots und des Widerspruchs beschränkt werden kann.
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