(1) Um für die Vergabe in Betracht zu kommen, muss ein Angebot zum Zeitpunkt seiner Eröffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen entsprechen und von einem Anbieter eingereicht worden sein, der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt.
(2) Die Beschaffungsstellen vergeben den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot entweder das niedrigste Angebot ist oder das Angebot, das anhand der vorher in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen objektiven Wertungskriterien als das günstigste Angebot ermittelt wird.
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