(1) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen führen
a) im Rahmen von Ausschreibungen, bei denen sie diese Absicht in der Bekanntmachung der Ausschreibung angegeben haben oder
b) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein Angebot nach den in den Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das günstigste ist.
(2) Die Verhandlungen dienen in erster Linie dazu, die Stärken und Schwächen der Angebote zu ermitteln.
(3) Die Beschaffungsstellen unterlassen während der Verhandlungen jede Diskriminierung zwischen den Bietern. Sie gewährleisten insbesondere,
a) dass Grundlage der Nichtberücksichtigung von Teilnehmern die in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien sind;
b) dass jede Änderung der Kriterien und der technischen Anforderungen allen verbleibenden Verhandlungsteilnehmern schriftlich übermittelt werden;
c) dass alle verbleibenden Teilnehmer auf der Grundlage der geänderten Anforderungen und/oder bei Abschluss der Verhandlungen Gelegenheit haben, innerhalb einer gemeinsamen Frist neue oder geänderte Angebote einzureichen.
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