(1) Die technischen Spezifikationen werden in den Bekanntmachungen, in den Ausschreibungsunterlagen oder in zusätzlichen Unterlagen mitgeteilt.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, genehmigen oder anwenden, die die Entstehung unnötiger Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien bezwecken oder bewirken.
(3) Die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen technischen Spezifikationen
a) enthalten leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen, nicht aber formbezogene oder beschreibende Merkmale;
b) beruhen auf internationalen Normen oder, sofern internationale Normen nicht bestehen, auf internen technischen Vorschriften 1 , anerkannten internen Normen 2 oder Bauvorschriften.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschaffungsstelle objektiv nachweisen kann, dass die Verwendung von technischen Spezifikationen nach Absatz 3 ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer legitimen Ziele wäre.
(5) In jedem Fall prüfen die Beschaffungsstellen Angebote, die zwar nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, jedoch deren wesentliche Anforderungen erfüllen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Die Verweisung auf technische Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen muss einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.
(6) Eine bestimmte Marke oder handelsübliche Bezeichnung, ein Patent, ein Muster, ein Modell oder ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nicht Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung sein, es sei denn, dass die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertige Waren“ enthalten.
(7) Der Bieter trägt die Beweislast dafür, dass sein Angebot den wesentlichen Anforderungen entspricht.
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1 Für die Zwecke dieses Titels ist „technische Vorschrift“ ein Dokument, in dem die Merkmale einer Ware oder Dienstleistung oder die damit zusammenhängenden Verfahren und Herstellungsmethoden einschließlich der geltenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
2 Für die Zwecke dieses Titels ist „Norm“ ein von einer anerkannten Stelle verabschiedetes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Verfahren und Herstellungsmethoden enthält, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sie kann auch oder ausschließlich die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, die für die Ware, die Dienstleistung, das Verfahren oder die Herstellungsmethode gelten.
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