Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für eine effiziente Verbreitung von Informationen über die Ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffentlichen Beschaffungsverfahren ergeben, und den Anbietern der anderen Vertragspartei alle Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Teilnahme an den Ausschreibungen benötigen.
(2) Für die unter diesen Titel fallenden Aufträge veröffentlichen die Beschaffungsstellen abgesehen von den Fällen des Artikels 143 Absatz 3 und des Artikels 145 vorher eine Bekanntmachung, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben bzw. einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen.
(3) Die Bekanntmachung der Ausschreibung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung, Anschrift, Telefaxnummer und elektronische Anschrift der Beschaffungsstelle sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, falls diese von der erstgenannten Anschrift abweicht;
b) gewähltes Ausschreibungsverfahren und Art des Auftrags;
c) Beschreibung des Gegenstands der Beschaffung und wesentliche Anforderungen, die zu erfüllen sind;
d) Voraussetzungen, die der Anbieter erfüllen muss, um an der Ausschreibung teilnehmen zu können;
e) Frist für die Einreichung des Angebots und gegebenenfalls sonstige Fristen;
f) wichtigste Kriterien, anhand deren der Auftrag vergeben wird;
g) nach Möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedingungen.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(4) Die Vertragsparteien fordern ihre Beschaffungsstellen auf, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen mit Informationen über ihre Beschaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung muss den Gegenstand der Beschaffung und den vorgesehenen Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung enthalten.
(5) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden, sofern die Bekanntmachung so viele der in Absatz 3 aufgeführten Informationen wie möglich enthält und die interessierten Anbieter darin ausdrücklich aufgefordert werden, der Beschaffungsstelle gegenüber ihr Interesse an der Ausschreibung zu bekunden.
(6) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibungen als Bekanntmachung der Ausschreibung verwendet haben, übermitteln danach allen Anbietern, die ihr Interesse bekundet haben, weitere Informationen, die mindestens die in Absatz 3 aufgeführten Informationen umfassen, und fordern sie auf, ihr Interesse auf dieser Grundlage zu bestätigen.
Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter
(7) Beschaffungsstellen, die beabsichtigen, ständige Listen zu führen, veröffentlichen nach Absatz 2 eine Bekanntmachung, in der neben der Bezeichnung der Beschaffungsstelle angegeben ist, welchem Zweck die ständige Liste dient, dass die Regeln für ihre Anwendung einschließlich der Kriterien für die Qualifizierung und die Disqualifizierung bereitgehalten werden und wie lange sie gilt.
(8) Hat die ständige Liste eine Geltungsdauer von mehr als drei Jahren, so ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
(9) Beschaffungsstellen, die im Versorgungssektor tätig sind, können eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste qualifizierter Anbieter als Bekanntmachung der Ausschreibung verwenden. In diesem Fall stellen sie die Informationen so rechtzeitig zur Verfügung, dass alle, die ihr Interesse bekundet haben, beurteilen können, ob sie an der Ausschreibung interessiert sind. Diese Informationen umfassen die in der Bekanntmachung nach Absatz 3 enthaltenen Informationen, soweit diese zur Verfügung stehen. Informationen, die einem interessierten Anbieter übermittelt werden, sind ohne Diskriminierung auch den übrigen interessierten Anbietern zu übermitteln.
Gemeinsame Bestimmungen
(10) Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen müssen während des gesamten Zeitraums zugänglich sein, der für die betreffende Ausschreibung festgesetzt ist.
(11) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig in Veröffentlichungen, die einen möglichst breiten und diskriminierungsfreien Zugang zu den interessierten Anbietern der Vertragsparteien bieten. Diese Veröffentlichungen sind kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, der in Anhang XIII Anlage 2 angegeben ist.
Rückverweise
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