(1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sind auf die Voraussetzungen zu beschränken, die unerlässlich sind, um zu gewährleisten, dass der potenzielle Anbieter in der Lage ist, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen, und die für die Ausführung des betreffenden Auftrags erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(2) Bei der Qualifizierung der Anbieter unterlassen die Beschaffungsstellen jede Diskriminierung zwischen inländischen Anbietern und Anbietern der anderen Vertragspartei.
(3) Die Vertragsparteien schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Ausschreibung vor, dass der Anbieter bereits einen Auftrag oder mehrere Aufträge einer Beschaffungsstelle der betreffenden Vertragspartei erhalten hat oder dass der Anbieter bereits über Berufserfahrung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verfügt.
(4) Die Beschaffungsstellen erkennen alle Anbieter als qualifiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung erfüllen. Die Beschaffungsstellen stützen ihre Entscheidung über die Qualifizierung ausschließlich auf die Teilnahmevoraussetzungen, die in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegeben waren.
(5) Dieser Titel schließt nicht aus, dass ein Anbieter aus Gründen wie Konkurs, unrichtigen Angaben oder Verurteilung wegen einer schweren Straftat, z. B. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, von der Teilnahme ausgeschlossen wird.
(6) Die Beschaffungsstellen teilen den Anbietern, die die Qualifizierung beantragt haben, ihre Entscheidung unverzüglich mit. Ständige Listen qualifizierter Anbieter
(7) Die Beschaffungsstellen können ständige Listen qualifizierter Anbieter aufstellen, sofern sie dabei folgende Regeln beachten:
a) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen aufstellen, gewährleisten, dass die Anbieter die Qualifizierung jederzeit beantragen können.
b) Den Anbietern, die ihre Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt haben, wird die entsprechende Entscheidung von den betreffenden Beschaffungsstellen mitgeteilt.
c) Anbieter, die beantragen, an einer Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, müssen die Möglichkeit haben, an der Ausschreibung teilzunehmen und zu diesem Zweck gleichwertige Bescheinigungen und sonstige Nachweise vorzulegen, wie sie von den auf der Liste stehenden Anbietern verlangt wurden.
d) Verwendet eine Beschaffungsstelle, die im Versorgungssektor tätig ist, eine Bekanntmachung des Bestehens einer ständigen Liste nach Artikel 147 Absatz 7 als Bekanntmachung der Ausschreibung, so werden Anbieter, die beantragen, an der Ausschreibung teilzunehmen, aber nicht auf der ständigen Liste qualifizierter Anbieter stehen, ebenfalls bei der Ausschreibung berücksichtigt, sofern die Zeit ausreicht, um das Qualifizierungsverfahren abzuschließen; in diesem Fall leitet die Beschaffungsstelle das Qualifizierungsverfahren unverzüglich ein; von dem Verfahren und der für seine Durchführung benötigten Zeit darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Aufnahme von Anbietern der anderen Vertragspartei in die Liste der Anbieter zu verhindern.
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