(1) Vorausgesetzt, dass von dem Ausschreibungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, um einen möglichst uneingeschränkten Wettbewerb zu verhindern oder um inländische Anbieter zu schützen, können die Beschaffungsstellen unter folgenden Umständen und Bedingungen Aufträge auf andere Weise als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren vergeben:
a) wenn auf eine Ausschreibung keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen sind, sofern die Bedingungen der ursprünglichen Ausschreibung nicht wesentlich geändert werden;
b) wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher Rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten Anbieter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren Alternativen oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;
c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhersehbaren Ereignissen in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen würde, die mit den bereits vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Softwareprogrammen oder Dienstleistungen nicht kompatibel sind;
e) wenn eine Beschaffungsstelle Muster oder neue Waren oder Dienstleistungen beschafft, die in ihrem Auftrag in einem bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag für diesen Auftrag entwickelt werden;
f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Fertigstellung der darin beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 v.H. des Wertes des Hauptauftrags betragen;
g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen und die Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hat, neue Dienstleistungen in einem anderen Verfahren als in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren zu vergeben;
h) wenn der Auftrag an den Preisträger eines Wettbewerbs vergeben wird, sofern der Wettbewerb in einer mit den Grundsätzen dieses Titels vereinbaren Weise organisiert worden ist; bei mehreren Preisträgern sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;
i) wenn notierte Waren auf einem Warenmarkt oder zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen, nicht jedoch im Rahmen üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen.
(2) Für den Fall, dass die Beschaffungsstellen aufgrund der in Absatz 1 genannten Umstände ein anderes Verfahren als ein offenes oder beschränktes Ausschreibungsverfahren anwenden müssen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Beschaffungsstellen Aufzeichnungen führen oder schriftliche Berichte erstellen, in denen die Vergabe des Auftrags nach Absatz 1 im Einzelnen begründet wird.
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