(1) In beschränkten Ausschreibungsverfahren können die Beschaffungsstellen die Zahl der qualifizierten Anbieter, die sie zur Abgabe eines Angebots auffordern, in einer mit dem effizienten Funktionieren des Beschaffungsverfahrens vereinbaren Weise beschränken, sofern sie so viele inländische Anbieter und Anbieter der anderen Vertragspartei wie möglich auswählen und die Auswahl fair und ohne Diskriminierung anhand der in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Kriterien treffen.
(2) Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können die Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, unter den Bedingungen des Artikels 146 Absatz 7 unter den auf der Liste stehenden Anbietern auswählen. Bei der Auswahl müssen alle auf der Liste stehenden Anbieter die gleichen Chancen haben.
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