(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie Verfahrensvorschriften, einschließlich Standardvertragsbestimmungen, die das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, unverzüglich in den entsprechenden in Anhang XIII Anlage 2 aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich der von amtlicher Seite angegebenen elektronischen Medien.
(2) In gleicher Weise veröffentlichen die Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung dieser Maßnahmen.
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