(1) Bei der Prüfung, ob ein Auftrag unter die Disziplinen dieses Titels fällt, dürfen die Beschaffungsstellen vorbehaltlich der Bedingungen der Anhänge XI und XII Anlagen 1 bis 3 weder einen Auftrag teilen noch eine andere Methode der Auftragsbewertung in der Absicht anwenden, die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels zu umgehen.
(2) Bei der Berechnung des Wertes eines Auftrags berücksichtigen die Beschaffungsstellen alle Formen der Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie den im Vertrag vorgesehenen höchstzulässigen Gesamtbetrag einschließlich der Optionsklauseln.
(3) Kann der genaue Wert wegen der Art des Auftrags nicht im Voraus berechnet werden, so schätzen die Beschaffungsstellen diesen Wert auf der Grundlage objektiver Kriterien.
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