(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter diesen Titel fallende Beschaffung durch ihre Beschaffungsstellen transparent, fair und ohne Diskriminierung erfolgt und dass dabei die Anbieter beider Vertragsparteien gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen und wirksamen Wettbewerbs beachtet wird.
(2) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewähren die Vertragsparteien für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewähren.
(3) Hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich des unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungswesens gewährleisten die Vertragsparteien,
a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter;
b) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht deshalb diskriminieren, weil die von diesem Bieter für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
(4) Dieser Artikel gilt weder für Maßnahmen im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für Erhebungsverfahren für diese Zölle und Abgaben und andere Einfuhrvorschriften, einschließlich Beschränkungen und Förmlichkeiten, noch für den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen, ausgenommen Maßnahmen, die ausdrücklich für das unter diesen Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen gelten.
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