Art. 138 — Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „öffentliche Beschaffung“ ist jede Art der Beschaffung von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch öffentliche Stellen der Vertragsparteien für staatliche Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiterveräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die Beschaffung durch Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption.
b) „Beschaffungsstellen“ sind öffentliche Stellen der Vertragsparteien wie zentrale, subzentrale und örtliche staatliche Stellen, Gemeinden, öffentliche Unternehmen und alle sonstigen Stellen, die nach Maßgabe der Anhänge XI, XII und XIII eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels vornehmen.
c) „öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Stellen wird vermutet, wenn diese direkt oder indirekt
i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
d) „Anbieter der Vertragsparteien“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen oder juristischen Personen einer Vertragspartei und/oder öffentlichen Stellen einer Vertragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lieferer, Leistungserbringer und Unternehmer gleichermaßen.
e) „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
f) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
g) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
h) „Bieter“ ist ein Anbieter, der ein Angebot eingereicht hat.
i) „öffentliche Baukonzession“ ist ein Vertrag, der sich von einem Vertrag über die öffentliche Beschaffung von Bauleistungen nur insoweit unterscheidet, als die Vergütung für die auszuführenden Bauarbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
j) „Kompensationen“ sind von der Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die durch Bestimmungen über den Inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Technologie, Investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche Auflagen die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern.
k) „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicherbarer Ausdruck von Informationen in Wörtern, Zahlen oder anderen Symbolen, auch in elektronischer Form.
l) „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung oder die Verfahren und Methoden für ihre Herstellung und Anforderungen an die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren.
m) „Privatisierung“ ist ein Verfahren, in dem die staatliche Kontrolle über ein Unternehmen tatsächlich beseitigt und die Kontrolle der Privatwirtschaft übertragen wird.
n) „Liberalisierung“ ist ein Verfahren, als dessen Ergebnis ein Unternehmen keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr genießt und sich ausschließlich mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen auf Märkten befasst, auf denen wirksamer Wettbewerb herrscht.