(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs, des Finanzdienstleistungsverkehrs oder der Niederlassung führen, ist dieser Titel nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten;
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die Erbringung oder die Nutzung von Dienstleistungen im Inland oder für inländische Investitionen angewandt werden;
d) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Titels stehen und unter anderem betreffen:
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder die Behandlung der Folgen der Nichterfüllung von Dienstleistungsverträgen;
ii) den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
iii) die Sicherheit.
(2) Die Bestimmungen diese Titels gelten weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Titels hindern die Vertragsparteien nicht daran, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Personen 1 anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern.
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1 Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig festgelegt sind.
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