(1) Hinsichtlich dieses Kapitels bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.
(2) Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das Umfeld für Investitionen sowie die Investitionsströme zwischen ihren Gebieten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.
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