BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - ChileArt. 132

Art. 132

In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date

In den in Anhang X aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren.

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