(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
a) regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
b) regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
c) Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
d) jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.
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