(1) Die eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die andere Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.
(2) An den Konsultationen nach diesem Artikel nehmen auch Beamte der in Anhang IX aufgeführten Behörden teil.
(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er die an den Konsultationen teilnehmenden Finanzbehörden, Informationen offen zu legen oder Maßnahmen zu treffen, die einzelne Fragen der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Durchsetzung beeinträchtigen würden.
(4) Benötigt die Finanzbehörde einer Vertragspartei für aufsichtsrechtliche Zwecke Informationen über einen Finanzdienstleistungserbringer im Gebiet der anderen Vertragspartei, so kann diese Finanzbehörde sich mit ihrem Informationsersuchen an die zuständige Finanzbehörde im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden. Die Übermittlung dieser Informationen kann von den Bestimmungen, Bedingungen und Beschränkungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder von einer vorherigen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den betreffenden Finanzbehörden abhängig gemacht werden.
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