(1) Die Vertragsparteien unterrichten, soweit dies praktisch durchführbar ist, alle interessierten Personen im Voraus über die allgemein anwendbaren Maßnahmen, die sie zu treffen beabsichtigen, um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekannt gemacht
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.
(2) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragsparteien machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
(3) Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor und für die Bekämpfung der Geldwäsche umzusetzen und anzuwenden. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in dem in Artikel 127 genannten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.
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