(1) Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.
(2) Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informationen übertragen werden.
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