(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 118 und 119 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang VIII festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
b) Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;
c) Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;
d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 118 als auch mit Artikel 119 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 118 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 119.
(3) Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 118 oder 119 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.
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