(1) In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer gewähren. 1
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.
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1 Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Finanzdienstleistungen oder Finanzdienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.
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