(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 116 definierten Erbringungsweisen gewähren die Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in ihrer Liste nach Artikel 120 vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.
(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen wurden, werden die Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
a) Beschränkungen der Anzahl der Finanzdienstleistungserbringer durch zahlenmäßige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung; 1
d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzdienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung;
e) Maßnahmen, die für Unternehmen oder Joint-Ventures, durch die ein Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Finanzdienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken;
f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
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1 Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen beschränken.
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