Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Maßnahme“ ist jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.
2. „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahme“ ist eine
i) von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde oder
ii) von einer nichtstaatlichen Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder örtlichen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse getroffene Maßnahme.
3. „Finanzdienstleistungserbringer“ ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Finanzdienstleistung erbringen will oder erbringt; jedoch umfasst der Begriff „Finanzdienstleistungserbringer“ keine öffentlichen Stellen.
4. „öffentliche Stelle“ ist
i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
ii) eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die normalerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
5. „gewerbliche Niederlassung“ ist jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem
i) Errichtung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person oder
ii) Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Finanzdienstleistung.
6. „juristische Person“ ist eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
7. „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische Person, die nach dem Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles gegründet oder anderweitig errichtet ist.
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Chiles, es sei denn, sie tätigt im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte.
8. „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Chiles besitzt.
9. „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)
A) Lebensversicherung
B) Sachversicherung
ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung
iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und Versicherungsagenturen
iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden
vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften
vii) Finanzleasing
viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel
ix) Bürgschaften und Verpflichtungen
x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
A) Geldmarkttitel, einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate
B) Devisen
C) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen
D) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen
E) begebbare Wertpapiere
F) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold
xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen
xii) Geldmaklergeschäfte
xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung
xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten
xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen
xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien
10. Eine „neue Finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende und neue Erzeugnisse oder auf die Art und Weise, in der ein Erzeugnis geliefert wird, die von keinem Erbringer von Finanzdienstleistungen im Gebiet der einen Vertragspartei erbracht wird, die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird.
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