(1) Dieses Kapitel gilt für die von den Vertragsparteien eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die den Finanzdienstleistungsverkehr betreffen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels ist „Finanzdienstleistungsverkehr“ die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch folgende Erbringungsweisen:
a) aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 1);
b) im Gebiet der einen Vertragspartei an einen Finanzdienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 2);
c) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 3);
d) durch einen Finanzdienstleistungserbringer der einen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsweise 4).
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens; für dieses gilt Titel IV dieses Teils.
(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen. Die Vertragsparteien prüfen die Frage der Disziplinen für Subventionen im Finanzdienstleistungsverkehr im Hinblick auf die Einbeziehung der nach Artikel XV des GATS vereinbarten Disziplinen in dieses Abkommen.
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für
i) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik;
ii) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung;
iii) sonstige Tätigkeiten, die eine öffentliche Stelle für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder unter Verwendung staatlicher Finanzmittel ausübt.
(6) Gestattet eine Vertragspartei, dass eine der in Absatz 5 Ziffer ii oder iii genannten Tätigkeiten von ihren Finanzdienstleistungserbringern im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzdienstleistungserbringer ausgeübt wird, so gilt dieses Kapitel für die Zwecke des Absatzes 5 auch für diese Tätigkeiten.
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