(1) Ein wichtiger Anbieter ist ein Anbieter, der in der Lage ist, auf dem relevanten Markt für Basis-Telekommunikationsdienste die Teilnahmebedingungen hinsichtlich Preis und Angebot erheblich zu beeinflussen, und zwar aufgrund
a) seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder
b) seiner Stellung auf dem Markt.
(2) Mit geeigneten Maßnahmen wird verhindert, dass Anbieter, die allein oder gemeinsam ein wichtiger Anbieter sind, wettbewerbsfeindliche Verhaltensweisen aufnehmen oder fortsetzen.
(3) Zu den vorstehend genannten wettbewerbsfeindlichen Verhaltensweisen gehört insbesondere,
a) sich an einer wettbewerbsfeindlichen Quersubventionierung zu beteiligen;
b) von Konkurrenten erhaltene Informationen mit wettbewerbsfeindlichen Ergebnissen zu verwenden;
c) anderen Diensteanbietern technische Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen, die diese für die Erbringung einer Dienstleistung benötigen, nicht rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
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