BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - ChileArt. 111

Art. 111

In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date

(1) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die Lizenz und die Frist, die in der Regel für eine Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Lizenz benötigt wird, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Soweit eine Lizenz erforderlich ist, werden die Gründe für die Ablehnung der Lizenz dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt.

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