Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Telekommunikationsdienstleistung“ ist die Übertragung von Ton, Bild und Daten, auch kombiniert, in Form von elektromagnetischen Signalen, nicht jedoch Rundfunk 1 . Die Verpflichtungen in diesem Sektor gelten daher nicht für die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Die Bereitstellung dieser mithilfe einer Telekommunikationsdienstleistung übermittelten Inhalte unterliegt den besonderen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien in anderen einschlägigen Sektoren übernommen haben.
b) „Regulierungsbehörde“ ist eine Stelle, der Regulierungsaufgaben im Zusammenhang mit den in diesem Abschnitt genannten Fragen übertragen worden sind.
c) „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und -dienstes,
i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Lieferanten oder von einer beschränkten Zahl von Lieferanten bereitgestellt werden und
ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können.
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1 „Rundfunk“ ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern.
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