(1) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
a) wenden die Vertragsparteien den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Internationalen Seeverkehrsmarkt und -verkehr auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;
b) gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen auch weiterhin eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.
(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1
a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass Linienreedereien der betreffenden Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
(3) Die Vertragsparteien gestatten den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrer Liste festgelegten Bedingungen, in ihrem Gebiet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Dienstleistungserbringern oder den Dienstleistungserbringern einem Drittland gewährt werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
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