Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „intermodaler Verkehrsdienst“ ist das Recht, die internationale Beförderung von Fracht von Haus zu Haus zu organisieren und zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen;
b) „Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ sind die Erbringer von Dienstleistungen im Zusammenhang mit internationaler Seefracht, Frachtumschlag, Lagerung, Zollabfertigung, Containerbahnhöfen und -lagern, Agenturen und Spedition.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden