(1) Ungeachtet des Artikels 95 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Chiles niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Chiles kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Chile nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats bzw. Chiles fahren.
(2) Dieser Artikel gilt für internationale Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich Haus-Haus-Verkehren und intermodaler Verkehrsdienste, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird.
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