Die Vertragsparteien beantworten unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Übereinkünfte, die dieses Kapitel betreffen. Die in Artikel 190 genannte Kontaktstelle stellt den Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei auf Anfrage konkrete Informationen zu allen diesen Fragen zur Verfügung. Bei den Kontaktstellen braucht es sich nicht um Verwahrer für Gesetze und sonstige Vorschriften zu handeln.
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