(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist nach Stellung eines Antrags auf Zulassung oder Zertifizierung durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei,
a) sofern der Antrag vollständig ist, über den Antrag entscheiden und dem Antragsteller diese Entscheidung mitteilen bzw.,
b) sofern der Antrag unvollständig ist, dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist und welche zusätzlichen Informationen nach dem internen Recht der Vertragspartei erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien fordern die zuständigen Stellen in ihrem Gebiet auf, Empfehlungen über die gegenseitige Anerkennung auszusprechen, damit die Dienstleistungserbringer ganz oder teilweise die Kriterien erfüllen können, die von den Vertragsparteien für die Genehmigung, Zulassung, Akkreditierung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienstleistungserbringern und insbesondere von freiberuflichen Dienstleistungen angewandt werden.
(3) Der Assoziationsausschuss beschließt innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die betreffenden Rechtsvorschriften einander entsprechen, ob eine Empfehlung nach Absatz 2 mit diesem Kapitel vereinbar ist. Ist dies der Fall, so wird die Empfehlung in ein von den zuständigen Behörden auszuhandelndes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulassungen und anderer Vorschriften umgesetzt.
(4) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit Artikel VII des GATS im Einklang stehen.
(5) Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, fordern die Vertragsparteien ihre zuständigen Stellen auf, Verfahren für die vorübergehende Zulassung von Erbringern freiberuflicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu entwickeln.
(6) Der Assoziationsausschuss überprüft die Anwendung dieses Artikels in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre.
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