(1) Um zu gewährleisten, dass Maßnahmen, die die Zulassungs- und Zertifizierungserfordernisse und -verfahren für Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei betreffen, keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr darstellen, bemühen sich die Vertragsparteien, in den Sektoren, in denen sie in ihrer Liste besondere Verpflichtungen übernommen haben, zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen
a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Befähigung zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
b) den Dienstleistungsverkehr nicht mehr beschränken, als für die Gewährleistung der Verwirklichung eines legitimen politischen Zieles erforderlich ist;
c) nicht eine verschleierte Beschränkung der Erbringung einer Dienstleistung darstellen.
(2) Die Disziplinen des Absatzes 1 können nach dem Verfahren des Artikels 100 überprüft werden, um den nach Artikel VI des GATS vereinbarten Disziplinen Rechnung zu tragen und sie in dieses Abkommen einzubeziehen.
(3) Erkennt eine Vertragspartei einseitig oder in einer Übereinkunft die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen an, die im Gebiet eines Drittlands erworben wurden, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, die Berufserfahrung, die Zulassungen oder die Zertifizierungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei erworben wurden, ebenfalls anzuerkennen sind, oder eine Übereinkunft mit vergleichbarer Wirkung zu schließen.
(4) Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Konsultationen ab, um festzustellen, ob die noch bestehenden Anforderungen an die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz für die Zulassung oder Zertifizierung der Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei aufgehoben werden können.
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